(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt: (2) 1 Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16 § 32 AufenthG regelt den Kindernachzug wie folgt: (i) Sofern das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gemäß § 32 Abs. 3 AufenthG, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Kindernachzug 21. Ergänzungslieferung, Stand: 28.08.200 1. Hat ein Ausländer bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, wohl aber zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sind die einschränkenden Voraussetzungen des § 32 Abs. 2. Dies ist hier der Fall, da § 32 Abs. 3 AufenthG bei Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis vermittelt, während § 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AuslG den Nachzug zu einem allein sorgeberechtigten Elternteil in das Ermessen der Ausländerbehörde stellt (Urteil vom 26 § 32 Absatz 4 AufenthG: Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen
Sicherung des Lebensunterhalts - RA Sven Hasse - www.jurati.de 5 Die Höhe des Bedarfes ist nach den Regelsätzen des § 20 SGB II/§ 27a, 28 SGB XII zu ermitteln. Dabei handelt es sich derzeit um folgende Beträge: Bedarf: 2019 2020 Alleinstehender 424 € 432 € Ehegatten zusammen 764 € 778 ₠1.3 Wie berechnet man den notwendigen Lebensunterhalt? 1.3.1 Regelsätze nach SGB II ab 01.01.2020: 1.3.2 Rechenschema zur Ermittlung von Bedarf, Einkommen und Lebensunterhaltssicherung. 1.3.2.1 Beispiel 1: Alleinstehender, keine Kinder, Bruttoeinkommen 1.200 €, netto 900 €, Warmmiete 500 € 1.3.2.2 2. Ehepaar, 2 Kinder, 6 und 14 Jahre alt, Einkommen des Vaters 1.800 Brutto, 1.400 € netto, Warm-Miete 800 € Der Lebensunterhalt eines Ausländers gilt nach § 2 Absatz 3 Satz 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bestimmt wird, verfügt Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Grundsatzurteil vom 26.08.2008 (Az 1 C 32.07) entschieden, wie hoch der Lebensunterhalt sein muss, damit ein Visum zum Zweck des Familiennachzugs erteilt werden kann. Damit der Lebensunterhalt gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist, müssen nach Auffassung des BVerwG nicht nur der Regelsatz plus Miete nachgewiesen werden, sondern zusätzlich auch fiktiv die Freibeträge, die Personen mit geringem. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Fall, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Es bedarf mithin der positiven Prognose, dass der.
terhalt gesichert ist. (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Der Lebensunterhalt gilt als gesi-chert, wenn er einschließlich ausreichenden Krankenversicherungssschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann (§ 2 Abs. 3 AufenthG). Die Berechnung des hierfür notwendigen Bedarfs und des erforderlichen Einkom Im Rahmen des § 32 AufenthG komme es auf das Vorliegen einer besonderen Härte nicht an, vielmehr sei eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Soweit es um das Erfordernis des Visumsverfahrens gehe, werde den verfassungsrechtlichen Pflichten nicht ausreichend Rechnung getragen Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Fall, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht § 9 AufenthG Niederlassungserlaubnis (NE) ja Im gesetzlich festgelegten Rahmen Ausnahmen z. B. für Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind (§ 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG), sowie minderjährig Einge-reiste in Ausbildung oder Schule (§ 35 AufenthG) § 9a - c Auf-enthG Erlaubnis zum Daueraufent-halt-E Bei einem Nachzug nach § 32 AufenthG ist - anders als bei § 36 Abs. 2 AufenthG - kein Nachweis einer außergewöhnlichen Härte erforderlich. Allerdings muss beim Kindernachzug nach § 32 AufenthG grundsätzlich der Lebensunterhalt der Familie gesichert sein und ausreichend Wohnraum vorliegen
§ 68 Haftung für Lebensunterhalt Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit. Härtefallregelung: Nach § 32 Abs. 4 AufenthG kann dem minderjährigen Kind eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist
Kindernachzug nach § 32 Abs. 1 AufenthG. Es wird insbesondere um dortige Prüfung gebeten, ob ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht (§ 29 Abs. 1 Ziff. 2 AufenthG) und der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Ziff. 1 AufenthG). Sollte der Lebensunterhalt nicht gesichert sein, besteht nach Ansicht de Bei erwerbsfähigen Ausländern sind bei der Ermittlung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG erforderlichen Einkommens sämtliche in § 11 Abs. 2 SGB II angeführten Beträge abzuziehen. Dies gilt auch für den Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und die [Werbungskosten]Pauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II, BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32.07 Frühere Fassungen von § 32 AufenthG. Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers. vergleichen mit mWv (verkündet) neue Fassung durch; aktuell vorher : 01.03.2020. Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 32 Kindernachzug Volltext mit Referenzen. Lesen Sie auch die 89 Urteile und 24 Gesetzesparagraphen, die diesen Paragrapahen zitieren und finden Sie relevante Anwà § 32 AufenthG, Kindernachzug § 33 AufenthG, Geburt eines Kindes im Bundesgebiet § 34 AufenthG, Aufenthaltsrecht der Kinder § 35 AufenthG, Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder § 36 AufenthG, Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger § 36a AufenthG, Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigte
33 AufenthG oder nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG erhalten. Sie können bereits ab Sie können bereits ab Geburt Leistungen nach dem SGB ll erhalten, auch wenn die Aufenthaltserlaubnis ggf. erst mi Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz. Vom 26. Oktober 2009. Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen Entgegen der Beschwerde scheitert der auf § 32 Abs. 1 AufenthG gestützte Nachzugsanspruch allerdings nicht von vornherein daran, dass die sich weiterhin im Irak aufhaltenden Eltern der Antragsteller derzeit nur im Besitz eines befristeten nationalen Visums nach § 6 Abs. 3, § 36 Abs. 1 AufenthG sind und mit den Antragstellern gemeinsam ausreisen möchten Volljährigen Personen ist es damit möglich, Ehegatten (§30 AufenthG) und minderjährige Kinder (§32 AufenthG) aus dem Herkunftsland nach Deutschland zu holen. Wird der Nachzug innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung eines Flüchtlingsstatus beantragt, muss weder der Lebensunterhalt noch ausreichend Wohnraum nachgewiesen werden (§29 Abs. 2 AufenthG). Es besteht ein Anspruch auf Nachzug
AufenthG, Nr. 2.3.1.2. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist insbesondere nicht gesichert, wenn er für sich selbst einen Anspruch auf Leistungen hat zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII, der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder entsprechend Hat das Kind keinen Rechtsanspruch auf den Nachzug, so kann ihm gemäß § 32 Abs. 4 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Bei der Ermessensentscheidung sind insbesondere das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen
AufenthG), minderjährige ledige Kinder (§ 32 AufenthG) und Elternteile minderjähriger lediger Kinder zur Ausübung der Personensorge (§ 36 Abs. 1 AufenthG). Familienangehörige außerhalb der Kernfamilie können nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte nachziehen und wenn der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 36 Abs. 2 AufenthG) Analog zur Niederlassungserlaubnis erlischt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nicht bei einem längerfristigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, wenn sich der Ausländer länger als 15 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat, sein Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse besteht (Abs. 9 Satz 2 AufenthG) Wichtige Hinweise nach §§ 53, 54 Abs. 2 und § 82 Aufenthaltsgesetz Ich wurde darauf hingewiesen, dass nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG. Die Regelung zum Kindernachzug wurde 2013 in § 32 Abs. 3 AufenthG so ergänzt, dass die Aufenthaltserlaubnis für das Kind auch dann erteilt werden soll, wenn der Nachzug nur zu einem Elternteil erfolgen soll, welcher im Hinblick auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes nicht alleinsorgeberechtigt ist. Jedoch muss in diesen Fällen das Einverständnis des anderen sorgeberechtigten. Familiäre Gründe Nachzug zu deutschen/m Eltern / Elternteil / Kind (§ 28 AufenthG) Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen (§ 36 AufenthG) Nachzug zu ausländischen/m Eltern / Elternteil (§ 32 AufenthG) Beabsichtigte Dauer des Aufenthalts von (Datum) bis (Datum) Sonstiges Nachzug zu (Nachname, Vorname, Anschrift
gem. § 32 Abs. 4 AufenthG kann dem Kind nach Ermessen eine AE erteilt werden, wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalles zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AufenthG wird die AE des Kindes verlängert. nach § 33 Satz 1 AufenthG kann im Falle der Geburt eines ausländischen. Kindernachzug nach §32 AufenthG 10 2. Familiennachzug für sonstige Angehörige nach §36 Abs. 2 AufenthG 12 3. Zusammenfassung 12 V. Analyse 13 1. Vorgaben des Europäischen Sekundärrechts 13 2. Weitere zu beachtende Rechtsvorgaben 13 a) UN-Kinderrechtskonvention 13 b) Europäische Menschenrechtskonvention 14 c) Grundrechtecharta 15 d) Grundgesetz 15 3. Fazit 15 VI.
Hallo miteinander, wäre eine Erteilung einer AE nach 32 AufenthG möglich, wenn ein hier geborenes Kind zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft usw..und die Elternteile ein gesichertes Aufenthaltsrecht besitzen (NE nach AufenthG 26 abs.4 und 28 Abs.1 S 1 NR. 3)? Das Kind hat nach Geburt nur eine AE nach 25 Abs. 5 erhalten, wobei beide Elternteile zum diesem Zeitpunkt ebenfalls eine AE. (§ 31 AufenthG) 65 Nachzug zum ausländischen Ehegatten/Lebenspartner (§ 30 AufenthG) Nachzug zu ausländischen/m Eltern/Elternteil (§ 32 AufenthG) _____ 66 Nachzug zu (Name, Vorname, Anschrift) 67 Besondere Aufenthaltsrechte Recht auf Wiederkehr (§ 37 AufenthG) Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche (§ 38 AufenthG) 68 Sonstiger Zweck Besuc F. Änderungsbefugnisse der Behörde für Inneres und Sport 32 G. Berichtswesen und Außerkrafttreten 32 Verzeichnis der Anlagen: Anlage 1 Berechnungstabelle zum Lebensunterhalt Anlage 1a Berechnungstabelle zum Lebensunterhalt bei Familiennachzug und Daueraufent- halt-EU Anlage 2 Berechnungstabelle zum Lebensunterhalt Alleinerziehende Anlage 3 Erläuterungen zu den Berechnungstabellen Anlage 4. Kinder und Ehemänner oder Ehefrauen von in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen können eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten. Mit dieser dürfen Sie * nach Deutschland nachziehen und * eine Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung im gleichen Umfang ausüben, wie sie dem in Deutschland lebenden Familienmitglied gestattet ist
Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG), Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG), Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG), Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27-36a AufenthG). Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu jedem dieser Zwecke ist jeweils an eigene Voraussetzungen. Alternative AufenthG: GFK-Flüchtlinge Wenn Personen diese Aufenthaltserlaubnis erhalten, bedeutet das, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zuerkannt bekommen haben. Das ist der bestmögliche Aufenthaltsstatus (abgesehen von der Asylanerkennung, aber das wird so gut wie nie erteilt). Wenn im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Für die Erteilung sämtlicher dieser Aufenthaltstitel sind gem. § 5 Abs. 1 AufenthG die folgenden Regelvoraussetzungen zu erfüllen: - Sicherung des Lebensunterhalts - Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit - Erfüllung der Passpflicht - Kein Vorliegen eines Ausweisungsgrundes (z. B. Straftaten werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Frei-heit besteht. Gefahren für die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen sind zu be-rücksichtigen. § 25 (3) AufenthG: Aufenthaltserlaubnis mindestens für 1 Jah
6. Der Lebensunterhalt gilt gem. § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG für die Erteilung einer AE nach § 16 als gesichert, wenn der Ausländer über Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs gem. §§ 13 und 13a Abs. 1 BAFöG verfügt (derzeit 659 €). 7. Der Lebensunterhalt muss gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gesichert sein. 8. Gemäß § 2 Abs.
§104a AufenthG nach dem 31. Dezember 2009 nur dann verlängert werden kann, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen. Weder seien atypische Umstände ersichtlich noch sei die Annahme eines Ausnahmefalls im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK unter Beachtung des Grundsat-zes der Verhältnismäßigkeit geboten. Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Revision im Wesentlichen geltend, das Berufungsgericht sei von einer zu niedrigen Rente. Lebensunterhalt Ausbildung Studium (§ 16 Abs. 1 AufenthG) Studienbewerber Fachrichtung: (§ 16 Abs. 1a AufenthG) Sprachkurs (§ 16 Abs. 5 AufenthG) Schulbesuch Sonstige Ausbildung (ohne beabsichtigtes Studium) (§ 16 Abs. 5 AufenthG) (§ 17 AufenthG) Beschäftigung (§ 18 AufenthG) bei Schule, Studienanstalt, Institut, Ausbildungsbetrieb (Name, Anschrift) Hochqualifizierte(r) (§ 19 AufenthG. Rechtsberatung zu Deutschland Aufenthaltserlaubnis Aufenthg Vater im Ausländerrecht. Frage stellen. Einsatz festlegen. Antwort vom Anwalt auf frag-einen-anwalt.d
§ 32 AufenthG Familien-nachzug von Kindern. 5 Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit sonstigen Aufenthaltstiteln * Ein Anspruch auf Kinder-sowie Elterngeld besteht, sobald eine Beschäftigungs-erlaubnis erteilt worden ist (vgl. § 62 EStG II Nr. 3 und § 1 VII Nr. 3 BEEG) ÆAusschluss von Leistungen nach dem SGB II für die ersten 3 Monate des Aufenthaltes (stattdessen SGB XII), es. 1.) Anspruchsduldung (§ 60a Absatz 2 Satz 1 und 2 AufenthG) Eine Duldung ist zu erteilen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtli- chen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (§ 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG). Bei der Auslegung des Begriffs unmöglich ist darauf abzustel Visums nach § 32 Abs. 1 AufenthG (Kindernachzug über die gleichzeitig einreisenden Eltern) oder nach § 36 Abs. 2 AufenthG (sonstige Familienangehörige). Den völkerrechtlichen Verpflichtungen könnten die Behörden hier mit einem Absehen von dem Wohnraumerfordernis und von der Sicherung des Lebensunterhalts nachkommen. In diesem Sinne haben bereits zwei Bundesländer im Wege eine Dem Beschwerdeführer zu 3. stehe kein Aufenthaltsrecht nach § 32 Abs. 3 AufenthG zu, da die materielle Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht vorliege; eine besondere Härte im Sinne des § 32 Abs. 4 AufenthG sei nicht gegeben. Hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 4. und 5. lägen die Voraussetzungen des § 33 AufenthG nicht vor, da ihre Eltern nicht über eine. Die Eltern eines begünstigten minderjährigen Jugendlichen können ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht erhalten, wenn sie durch eigenständige Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt der Familie sichern können. Den mit den Eltern in einer familiären Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen Geschwistern der Jugendlichen/Heranwachsenden kann ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Den Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen Kindern der begünstigten Jugendlichen.
Verschiedene Leistungen sollen die Empfänger dabei unterstützen, einen Arbeitsplatz zu finden damit sie ihren Lebensunterhalt so schnell wie möglich aus eigener Kraft bestreiten können. Die Ansprüche auf Arbeitslosengeld II hängen davon ab, ob die Betroffenen eine der Fördermöglichkeiten annehmen und sich aktiv um die Integration in den Arbeitsmarkt bemühen. Detaillierte Informationen zum Arbeitsmarkt und dem Arbeitslosengeld II finden Sie auf der August 2013 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 Abs. 2 AufenthG, deren Verlängerung er am 28. August 2013 beantragte. Seither erhielt er Fiktionsbescheinigungen. Durch Verfügung vom 8. März 2017, zugestellt am 14. März 2017, lehnte der Regionspräsident der Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, drohte die Abschiebung nach Mazedonien an und befristete die Wirkungen der Abschiebung auf drei Jahre. Dagegen hat der Kläger am 10. April 2017 Klage. Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen. Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie. Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich; Kosten für Unterkunft und Heizung sowie; etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen. Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor
Der Lebensunterhalt der Familie muss hier abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht gesichert sein. Insofern liegt atypischer Fall vor, da der Ehemann der Klägerin im Irak von politischer Verfolgung bedroht ist und daher nur in Deutschland mit seiner Frau zusammen leben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3/08 - InfAuslR 2009, 333 ff. - zit. nach juris Rn. 13 ff. 2.3 Lebensunterhalt: Sie können Ihren Lebensunterhalt und den Ih-rer Bedarfsgemeinschaft überwiegend durch Arbeit selbst sichern oder es ist zu erwarten, dass Sie dazu in der Zukunft in der Lage sein werden. Eine Bedarfsgemeinschaft besteht in der Regel insbesonde-re dann, wenn Sie mit einer*m Ehepartner*in und/oder Kindern un §_32 AufenthG (F) Kindernachzug (1) (6) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen Damit ein Kind zu einem Ausländer nachziehen kann, ist es in der Regel erforderlich, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Zusätzlich muss das Kind deutsche Sprachkenntnisse (C1) nachweisen, wenn es bereits über 16 Jahre alt ist. Sobald das Kind über 18 Jahre alt ist, gilt es als nicht mehr auf die Personensorge seiner Eltern angewiesen, sodass es ihm Rahmen des Familiennachzugs als.
Sicherung des Lebensunterhalts - kein autonomes Konzept - Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32.07 - BVerwGE 131, 370 Prognose Unterhaltsbedarf / Prognose zur Verf ügung stehende Mittel (Rn. 19) Anwendung SGB II einschlieeinschlie ßlich Freibetrag Erwerbst ätige (jetzt: tige (jetzt: § 11b III SGB II teil (§ 32 AufenthG) cc) Nachzug sonstiger Familienangehöriger dd) Familiennachzug zu Schutzberechtigten ee) Einzelfragen e) Aufenthalt aus sonstigen Gründen aa) Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe bb) Opfer einer Straftat (§ 25 IV a AufenthG) cc) Recht auf Wiederkehr (§ 37 AufenthG) dd) Aufenthaltserhaltserlaubis für langfristig Aufenthalts-berechtigte (§ 38 a. Er meint, dass sein Lebensunterhalt i. S. d. Aufenthaltsgesetzes nunmehr gesichert und ihm deshalb eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu erteilen sei. In beiden Annahmen kann ihm nicht gefolgt werden. 3. Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (Urt. v. 26.8.2008 - 1 C 32/07 -, BVerwGE 131, 370 ff.), richtet sich die Berechnung. Satz 1 AufenthG für die Prognose der Lebensunterhaltssicherung auf den Zeitpunkt der Erfüllung der Erlöschensvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 AufenthG abzustellen ist. Dies begründet das BVerwG in instruktiver und überzeugender Weise - mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Be Hierzu gehört auch die Sicherung des Lebensunterhalts 3 Ausgeschlossen ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, wenn der Stammberechtigte selbst keine oder nur eine ungewisse Aufenthaltsperspektive besitzt, § 31 Abs. 1 S. 2 AufenthG. 4 Siehe Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: 88. Aktualisierung 2014 (Kommentierung 73. Aktualisierung 2011), § 31 AufenthG Rn. 32. 5 Siehe.